Rechtsanwalt Anwalt Insolvenzrecht Koblenz
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Oktober 2011
Ab dem 1. Januar 2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben sowie Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ausschließlich für Pfändungsschutzkonten nach § 850 k ZPO (sog. P-Konten) gewährt.


Juli 2011
Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli 2011

Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (sog. Konjunkturpaket II) wurde bereits am 5. März 2009 beschlossen, die Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli 2011 um 4,44 Prozent zu erhöhen. Diese Erhöhung wirkt sich aus
  • auf Lohnpfändungen im Rahmen der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 3 ZPO
  • auf das P-Konto, da sich die Freibeträge gemäß § 850k Abs. 1 und 2 ZPO ändern
  • auf Fälle, in denen der Schuldner kein P-Konto hat und das noch bis 31. Dezember 2011 geltende Übergangsrecht gemäß § 850l ZPO nutzt
Detaillierte Informationen zu den Pfändungsfreibeträgen erhalten Sie hier: bitte hier klicken...


März 2010
Änderung Datenschutzgesetz / kostenlose Selbstauskunft

Zum 1. April 2010 tritt die Neufassung des Datenschutzgesetzes in Kraft. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang § 19, der auf mehr Transparenz der gespeicherten Daten zielt. Konkret bedeutet dies, dass ab dem 1. April 2010 jeder Verbraucher einmal jährlich kostenlos Auskunft über die gespeicherten, personenbezogenen Daten verlangen kann. Das Gesetz bezieht sich auf alle Auskunfteien, also insbesondere Schufa und Creditreform.
Zur Antragstellung ist eine Identifikation durch gültigen Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Die Übersicht über die gespeicherten Daten wird dem Verbraucher direkt online oder per Brief zugestellt. In der Regel beinhaltet die Selbstauskunft Daten über vorhandene Girokonten, Kreditkarten, Kredite, Mobilfunkverträge und Warenhaus-Kundenkonten sowie den sog. Score-Wert. Kunden mit niedrigem Score-Wert müssen eventuell höhere Zinsen zahlen oder bekommen keinen Kredit. Negative Einträge betreffen Ablehnungen von Mobilfunkverträgen, eidesstattliche Versicherungen, Insolvenzanträge, Kreditkündigungen oder rechtskräftige Mahnbescheide.
Schließlich sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, bei falschen Daten eine Korrektur zu verlangen. Die Auskunfteien sind nach dem neuen Gesetz auch verpflichtet, über ihre Bewertungsmethoden, das sog. Scoring, Auskunft zu geben, damit der Verbraucher nachvollziehen kann, welche Informationen den Score-Wert verbessern oder verschlechtern.


Mai 2009
Pfändungsfreigrenzen

Das Bundesministerium der Justiz verzichtet auf die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2009. Da Bundestag und -rat jedoch das Gesetz zur Sicherung von Stabilität und Beschäftigung in Deutschland (das sog. Konjunkturpaket II) und damit eine Erhöhung des Steuerfreibetrages nach § 32a EStG in zwei Schritten beschlossen haben, wird eine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen unweigerlich zum 1. Juli 2011 kommen. Der Pfändungsfreibetrag wird dann auf rund 1.028,00 EUR ansteigen.


Mai 2009
P-Konten

Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2009 das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen und damit die Basis für die Einführung eines seit langem diskutierten Pfändungsschutzkontos (kurz: P-Konto) geschaffen, was eine erhebliche Ausweitung des bisherigen Pfändungsschutzes mit sich bringt. Unabhängig davon, aus welcher Quelle das Einkommen auf dem P-Konto stammt, wird in Höhe eines Sockelbetrages von 985,15 EUR (zzgl. Kindergeld) Pfändungsschutz gewährt, d.h. der bislang nach § 850 c Abs. 1 ZPO für Arbeitseinkommen gewährte Schutz wird vollumfänglich auf andere Einkommensquellen - insbesondere auch auf das Einkommen Selbständiger und auf Nebeneinnahmen und Kapitaleinkünfte - übertragen, vorausgesetzt, diese Einnahmen gehen auf dem P-Konto ein. Der Sockelbetrag wird für einen gesamten Monat gewährt, ohne das es auf den Zustellungszeitpunkt des pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ankommt. Wird der Pfändungsfreibetrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, wird der nicht ausgeschöpfte Betrag auf den Folgemonat übertragen, so dass der Schuldner in der Lage ist "zu sparen". Hinter dieser Reform steht der Wille des Gesetzgebers, dem Schuldner die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu sichern und eine Kontenblockade zu verhindern. Auch die bislang häufig anzutreffende Vorgehensweise der Kreditinstitute, eine Kontenpfändung zum Anlass zu nehmen, die Konto- und/oder Geschäftsverbindung zu kündigen, soll durch das P-Konto verhindert werden. Die Gläubiger sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch vor Missbräuchen geschützt werden, dass jeder Schuldner nur ein (1) P-Konto einrichten darf und dies der Schufa gemeldet werden kann.

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ein bereits bestehendes Girokonto binnen vier Bankarbeitstagen mit Rückwirkung zum Ersten des Monats in ein P-Konto umzuwandeln (sog. Umwandlungskontrahierungszwang). Bis zum 1. Dezember 2012 gilt die P-Konten-Regelung parallel zum bisherigen Kontopfändungsschutz, danach wird Kontopfändungsschutz nur noch über das P-Konto gewährt, wobei der unterschiedliche Pfändungsschutz von Arbeitslohn (§ 850 k ZPO) und Sozialleistungen (§§ 54,55 SGB II) aufgegeben wird; insbesondere soll die Pfändungsfreistellung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 850 k ZPO weitgehend entfallen.


Mai 2008
Anfang März 2008 fand der 5. Deutsche Insolvenzrechtstag statt.

Trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen 2007 weiter auf 105.000 (mit einem Plus von neun Prozent hat sich der Anstieg jedoch verlangsamt). Die Zahl der Unternehmerinsolvenzen ist zwar 2007 um 15 Prozent auf 29.000 zurückgegangen, aber die Sanierung durch Insolvenz bleibt gerade bei großen Unternehmen ein Thema.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es dieses Jahr nicht um große Reformen ging, sondern eher um „Reparaturen“ im Insolvenzrecht. Im Bereich der Verbraucherinsolvenz stieß insbesondere die Idee eines vorläufigen Treuhänders auf noch härteren Widerstand als die Einbindung des Gerichtsvollziehers. Bundesjustizministerin Zypries kündigte insofern an, die Einwände ernst zu nehmen. Die Bestellung eines vorläufigen Treuhänders soll daher in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.
Rechtsanwältin Britt Gutmann

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